Beschreibung
Bauplatz 27 - Baugebiet 'Baugebiet "Stadterweiterung Nord - 2. BA Nord, 1. Erschließungsabschnitt": vier Grundstücke für Reihenhäuser'
Das Grundstück kann mit einem Reihenmittelhaus bebaut werden.
Hinweise
:
Der Bauplatz 27 (Flst. Nr. 3845/2) umfasst eine Gesamtfläche von ca. 211 m². Der Bauherr des Bauplatzes 27 erwirbt - neben dem Grundstück Flst. Nr. 3845/2 mit 171 m² - einen Miteigentumsanteilvon 1/12 des Grundstückes Flst. Nr. 3846 (Gemeinschaftsfläche inkl.Gemeinschaftscarport- und stellplatzanlage mit insgesamt 483 m²). DerAnteil von 1/12 entspricht einer Fläche von 40,25 m². Aufdem Grundstück Flst. Nr. 3846 ist von allen zukünftigenBauherren/Eigentümern der Flst. Nr. 3842, Flst. Nr. 3843, Flst. Nr. 3844,Flst. Nr. 3845,Flst. Nr. 3845/1,Flst. Nr. 3845/2 undFlst. Nr. 3845/3eineGemeinschaftscarport- und stellplatzanlagegemeinschaftlich zu errichten.
Der Bauherr des Bauplatzes 27 erhält hinsichtlich des Grundstückes Flst. Nr.3846 das alleinige Nutzungsrecht für den Carportstellplatz CP Nr. 8.Dieser zugewiesene Stellplatz ist dem Dokument "LageplanStellplätze Flst. Nr. 3846" zu entnehmen.
Aufdem Grundstück Flst. Nr. 3846 verläuft einprivatrechtlicher Abwasserkanal(Schmutzwasser- und Regenwasserkanal). Die genaue Lage des Abwasserkanals ist in dem Dokument"Kanalplan Abwasser Flst. Nr. 3845-3845/3, 3846" ersichtlich. Der Bauherr des Bauplatzes 27 erwirbt zusammen mit dem vorgenannten Miteigentumsanteil am GrundstückFlst. Nr. 3846 einen entsprechenden Anteil an diesem Abwasserkanal. Erverpflichtet sich, diesen Abwasserkanal zu dulden, den ordnungsgemäßenBetrieb des Kanals zu gewährleisten sowie erforderliche Unterhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen vorzunehmen. Die Kosten für Unterhaltungs- und Sanierungsmaßnahmensind von den zukünftigen Eigentümern der Grundstücke Flst. Nr. 3842, Flst. Nr. 3843, Flst. Nr. 3844, Flst. Nr. 3845, Flst. Nr. 3845/1, Flst. Nr. 3845/2 und Flst. Nr. 3845/3 zu je 1/7 zu tragen.
Die bereits erfolgte und aktuell vorhandene Verlegung des Abwasserkanals(Schmutzwasser- und Regenwasserkanal) im Flst. Nr. 3846ergibt sich aus dem vorgenannten Kanalplan. Sie erfolgte durch die Stadt Radolfzell und auf deren Kosten. Für den Bauplatz 27 ist aktuell kein Abwasseranschluss (inkl. Hausanschluss)vorverlegt.Die weitere Kanalverlegung bis zur Grundstücksgrenze des Bauplatzes und weiter zum zukünftigen Wohngebäude (inkl. Hausanschluss) ist vom Bauherren auf seine Kosten selbst zu beauftragen. Zu den hierfür noch entstehenden Kosten kann Ihnen die Stadt Radolfzell keine Auskünfte erteilen. Die Kosten hat der Bauherr vom betreuenden Bauträger/Architekten zu erfragen.
Im Rahmen der Erschließung wurden für den Bauplatz 27 seitens der Stadtwerke Radolfzell GmbH bisher weder einNahwärmeanschluss noch einTrinkwasseranschluss vorverlegt.
Aufgrunddesvorgenannten Miteigentumsanteils kann sich dieangegebene Bauplatzgröße (Änderung ca.1 m²) sowie der angegebene Grundstückskaufpreis noch geringfügig ändern. Die Bebauung hat gemäßden Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans und der ÖrtlichenBauvorschriften „Stadterweiterung Nord, 2.BA-Nord“ zuletzt ergänzt durch den Bebauungsplan„Stadterweiterung Nord, 2. BA-Nord, 1. Änderung“ vom 12.11.2020 zu erfolgen. Die Unterlagen finden Sie unter "Dokumente".
Fakten
Nutzung | Allgemeines Wohngebiet |
Angebotsart | Verkauf |
Fläche | 211 m2 |
Quadratmeterpreis | 300,00 €/m2 |
Vermessungskosten | 2.244,85 € |
Erschließungskosten | 16.588,96 € |
Entwässerungskosten | 1.977,30 € |
Kostenerstattungsbetrag | 1.265,78 € |
Kaufpreis | 85.376,89 € Kaufpreis zzgl. Hausanschlusskosten, |
Flurstücknummer | 3845/2 |
Straße / Hausnummer | Elstarweg |
Bebauungsplan rechtskräftig seit | 26.04.2018 |
Erschließungsdatum | nicht bekannt |
Bauzwang | Das Baugrundstück ist innerhalb einer Frist von 30 Monaten ab Beurkundung des Grundstückskaufvertrags bezugsfertig mit einem Wohngebäude entsprechend der baurechtlichen Festsetzungen zu bebauen. |
Haustypen | Reihenhaus (RH) |
Dachformen | Satteldach, Flachdach, Walmdach |
Dachneigung | |
GFZ | |
GRZ | |
Vollgeschosse | II |
Maximale Gebäudehöhe | 7,6 m |
Mit Ausblick | |
Einheimischenklausel | |
Anbieter | Stadt Radolfzell am Bodensee |
Baugrund
Im Rahmen der Erschließung des Baugebietes wurde eine archäologische Prospektion (Stichprobenuntersuchung) vorgenommen. Aus dieser folgte, dass keine archäologische Sanierung notwendig ist. Jedoch ist grundsätzlich der Beginn von Erdarbeiten frühzeitig vor Baubeginn dem Kreisarchäologen (Am Schlossgarten 2, 78224 Singen, 07731/61229 oder 0171/3661323) mitzuteilen. Näheres hierzu ergibt sich aus dem Umweltbericht und den Textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan „Stadterweiterung Nord, 2. BA-Nord“. Aufgrund der durchgeführten Prospektion geht die Stadt Radolfzell jedoch nicht von späteren archäologischen Funden aus.
Altlasten
Das Baugebiet wurde in der Vergangenheit als Truppenübungsplatz der deutschen Reichsarmee und der französischen Streitkräfte genutzt. Aufgrund dieser Nutzungen sind schädliche Bodenveränderungen und/oder Altlasten möglich, die eine von den Bauplatzerwerbern angestrebte Nutzung der Baugrundstücke beeinträchtigen können.
Über die Existenz etwaiger Altlasten oder schädlicher Bodenveränderungen auf den Baugrundstücken und über die Bodenbeschaffenheit liegen der Stadt Radolfzell folgende Kenntnisse vor:
"Aufgrund der früheren Nutzung als Truppenübungsplatz ist die Fläche des neuen Baugebietes im Altlastenkataster als „Altlastenverdachtsfläche B-Fall“ ausgewiesen. Der Kampfmittelbeseitigungsdienst hat diese Fläche untersucht. Die Firma GrundBau Bodensee GmbH hat zudem im Jahr 2017/18 das Baugebiet „Stadterweiterung Nord – 2. Bauabschnitt Nord“ stichprobenartig hinsichtlich weiterer Altlasten untersucht. Hierbei wurden keine Auffälligkeiten festgestellt. Weitere Untersuchungen hinsichtlich Munition sind nicht erfolgt. Beim Bau der Kanaltrasse wurden Übungshandgranaten aus Kunststoff gefunden;weitereAltlasten/Munitionsfunde sind nicht aufgetreten."
Die diesbezüglich maßgeblichen Dokumente:
- Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart – Kampfmittelbeseitigungsdienst Baden-Württemberg vom 22.07.1997 inkl. Anlage
- Orientierende Altlasten- und Baugrund-Untersuchung Stadterweiterung Nord 2. BA Kanal- und Straßenbau - 78315 Radolfzell am Bodensee, Bericht-Nr. 1 vom 04.12.2017 der GBB – GrundBau Bodensee GmbH, Am Weiherholz 1, 78333 Stockach inkl. Anlagen
sind unter dem Punkt "Dokumente" abrufbar.
Der Verkauf der Baugrundstücke wird unter Ausschluss von Mängelansprüchen der Käufer für Sach- und Rechtsmängel erfolgen. Davon ausgenommen sind
teilweiseMängelansprüche der Käufer, die sich aus der Feststellung von schädlichen Bodenveränderungen und/oder Altlasten ergeben können.
Im späteren Kaufvertrag wird hierzu folgende Vereinbarung getroffen:
a) Weisen die Käufer der Verkäuferin innerhalb von 24 Monaten ab dem
Tag des Besitzübergangs durch Vorlage einer schriftlichen Altlasten-Erkundung die Belastung einer der Kaufgegenstände mit schädlichen Bodenbelastungen in Form von Bodenveränderungen oder Altlasten nach, die eine Einordnung in die Bodenklasse Z 2 oder höher (entsprechend der Zuordnungswerte „Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums Baden-Württemberg für die Verwertung von als Abfall eingestuftem Bodenmaterial“ vom 14.03.2007) verlangt, beteiligt sich die Verkäuferin mit 80 % an den für die Sanierung des betroffenen Kaufgegenstandes zusätzlich aufzuwendenden Kosten, jedoch maximal bis zur Höhe des vereinbarten Grundstückskaufpreises Netto des konkret betroffenen Kaufgegenstandes.
b) Die zusätzlich aufzuwendenden Kosten errechnen sich aus den Kosten für die sachgerechte Entsorgung des belasteten Erdreichs abzüglich der Kosten für die Entsorgung von Boden der Klasse Z 1.2 (entsprechend der Zuordnungswerte “Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums Baden-Württemberg für die Verwertung von als Abfall eingestuftem Bodenmaterial“ vom 14.03.2007). Diese abzuziehenden Kosten müssen in der Höhe jedoch mindestens den Kosten für die Entsorgung von Boden der Klasse Z 0 entsprechen. Die entsprechenden Nachweise haben die Käufer zu erbringen.
c) Voraussetzung für eine Kostenbeteiligung der Verkäuferin ist:
- dass die Käufer die Verkäuferin unverzüglich informieren, wenn sie auf den Kaufgegenständen schädliche Bodenveränderungen und/oder Altlasten entdecken. Sie sind weiter verpflichtet, der Verkäuferin Gelegenheit zu geben das Material innerhalb angemessener Frist selbst zu beproben. Halten die Käufer dieses Verfahren nicht ein, entfällt ein Anspruch auf Kostenbeteiligung, es sei denn, die Käufer weisen nach, dass Gefahr in Verzug bestand oder ihnen bei dem erforderlichen Zuwarten ein erheblicher Schaden entstanden wäre,
- und dass die Käufer vor der Entfernung des Bodens von den Kaufgegenständeneine schriftliche Vereinbarung über die Übernahme und die Höhe desKostenanteils mit der Verkäuferin treffen.
d) Die Kosten für die Nachweise von Altlasten sowie deren Entsorgungskosten
haben die Käufer zu tragen. Grundlagen sind die von den Käufern
einzuholenden qualifizierten Kostenvoranschläge der für die Bodensanierung geeigneten und zugelassenen Fachbetriebe, einschließlich notwendiger Entsorgungsnachweise.
e) Übersteigt der von den Käufern zu tragende Anteil der Entsorgungskosten 20 % des Grundstückskaufpreises Netto des konkret betroffenen Kaufgegenstandes, können die Käufer von diesem Kaufvertrag zurücktreten. In diesem Fall liegt für die Käufer eine unzumutbare Härte vor. Der Kaufvertrag ist rückabzuwickeln. Die Kosten der Rückabwicklung haben die Käufer zu tragen.
f) Weitergehende Ansprüche der Käufer wegen aller Folgeschäden, wie beispielhaft verzögerte Nutzung, sind ausgeschlossen.
g) Ausgenommen vom Haftungsausschluss und der Haftungsbeschränkung sind Ansprüche der Käufer auf Schadensersatz aus der Verletzung von Leben, Körperund Gesundheit einer Person, wenn die Verkäuferin die Pflichtverletzungzu vertreten hat, und auf Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Verkäuferin beruhen. Einer Pflichtverletzung der Verkäuferin steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
h) Vorstehende Regelungen zur Kostenbeteiligung der Verkäuferin bei schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten gelten ebenfalls im Falle einer bodenschutzrechtlichen Sanierungsanordnung nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz (nachfolgend „BBodSchG“). Etwaige Ausgleichsansprüche nach § 24 Abs. 2 BBodSchG werden somit wechselseitig ausgeschlossen.
Weitere Informationen zu den Altlasten erhalten Sie von Herrn Uwe Negrassus,Leiter des Fachbereichs Tiefbau und Kläranlage sowie Abteilungsleiter Tiefbau: uwe.negrassus@radolfzell.de, Tel.: 07732/81-330.
Einschränkungen
Siehe "Auflagen/Einschränkungen" bei den allgemeinen Informationen zum Baugebiet.
Infrastruktur
Energieversorgung | |
Gas | |
Nah- oder Fernwärme | |
Wasserversorgung |
Kommunikation
DSL | |
Glasfaseranschluss | |
Kabelanschluss | |
VDSL |
Umgebung
Alten- und Pflegeheime | |
Ärzte | |
Einkaufsmöglichkeiten | |
Kindergarten | |
Kinderkrippe | |
Kitas | |
Krankenhäuser / Kliniken | |
Mobiler Pflegedienst | |
Öffentlicher Personennahverkehr | |
Schulen | |
Schwimmbäder / Badeseen | |
Sozialstationen | |
Spielplätze | |
Sporteinrichtungen |
Alle Grundstücke im Baugebiet 'Baugebiet "Stadterweiterung Nord - 2. BA Nord, 1. Erschließungsabschnitt": vier Grundstücke für Reihenhäuser'